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Anwälte wollen Geldauflagen 23. Juni 2008 

Die Bundesrechtsanwaltskammer möchte, dass die anwaltliche Standesvertretung zukünftig auch in den Genuß von Geldauflagen kommen soll. In einer Stellungnahme zu Artikel 8 – Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung fordern die “Anwälte”:

Erneut spricht sich die Bundesrechtsanwaltskammer dafür aus, § 195 BRAO um einen zweiten Absatz zu ergänzen:
„Soll eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO erfolgen, kann dem Beschuldigten auferlegt werden, einen Geldbetrag zugunsten der Rechtsanwaltskammer zu zahlen, der er angehört.“
In der Praxis kommt es wiederholt vor, dass entweder vor oder in der Hauptverhandlung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens eine Einstellung gem. § 153a StPO gegen Zahlung von – zum Teil nicht unerheblichen – Geldbeträgen erfolgt. § 153a StPO sieht vor, dass der aufzuerlegende Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder an die Staatskasse zu zahlen ist. Zu bedenken gilt jedoch, dass die Bearbeitung derartiger Aufsichtsfälle für die Rechtsanwaltskammern regelmäßig einen erheblichen Aufwand voraussetzt und diese zudem im anwaltsgerichtlichen Verfahren für alle Auslagen etc. haften, wenn von einem in die Kosten verurteilten Rechtsanwalt nicht beigetrieben werden kann. Daher ist es gerechtfertigt, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht die Möglichkeit zu eröffnen, im Zusammenhang mit der Einführung der Kostenpflicht für das anwaltsgerichtliche Verfahren einen gem. § 153a StPO auferlegten Geldbetrag an die Rechtsanwaltskammer zu zahlen, der der Rechtsanwalt angehört.“

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